Seit über 13 Jahren Entwickler, seit über 5 Jahren bei Contao, Mitgründer der CCA und Mitglied der Contao Arbeitsgruppe "Core-Entwicklung".
Newsletter- und Mailingsystem.
(nicht nur) für das Contao CMS
Ausgabe in unterschiedlichen Formaten
integrierte Abonnentenverwaltung mit pers. Daten
Modularer, Komponenten orientierter Aufbau
Open Source
Stand 12.09.2014, aktuelle Zahlen gibt es auf der Avisota Website
Gestartet am 11.09.2014
Ziel: Langfristige Finanzierung …
… zur Anpassung an neue Contao Versionen
… für zeitnahe Fehlerbehebung
… und für fortlaufende Weiterentwicklung
Bilden eines Supporter-Pools
Pay what you can Prinzip, ab 1 € / Monat
Anforderung:
Abonnenten kommen aus dem Hausinternem CRM
Übliche Lösung:
Exportieren aus dem CRM, importieren ins Newslettersystem
In Avisota 2:
Direkte Anbindung über eine Abonnentenquelle
Anforderung:
Der Newsletter soll als DOC angehangen werden.
Übliche Lösung:
Aus dem HTML wird "umständlich" ein DOC erzeugt.
In Avisota 2:
Über Themes direktes rendern der DOC aus den Inhaltselementen.
Anforderung:
Der Newsletter soll über einen ext. Dienstleister versendet werden.
Übliche Lösung:
Man verwendet die (langsame) SMTP Schnittstelle.
In Avisota 2:
Direkter Versand über die API mit einem Transportmodul.
Anforderung:
Der Newsletter soll parallel über mehrere Server versendet werden.
Übliche Lösung:
Versand an einen SMTP Server, der die E-Mails über mehrere Server weiter leitet.
In Avisota 2:
Echter Paralleler Versand über "Satellitensysteme", die direkt eine Avisota Warteschlange abarbeiten.
Der Referent ist kein Anwalt und darf keine Rechtsberatung geben. Alle Aussagen basieren auf der eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing. Im Zweifel sollte immer ein Anwalt konsultiert werden!
Die Bezeichnung "E-Mail-Marketing" ist allgemein gebräuchlich für den Versand von Serienbriefen über das Internet. In den gesetzlichen Bestimmungen wird dieser Begriff nicht verwendet, sondern von "Werbung unter Verwendung elektronischer Post" gesprochen.
verbietet Werbung per E-Mail,
ohne dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
findet keine praktische Einschränkung.
Ausnahme: eindeutig zweckgebundene Kommunikation innerhalb eines Vertragsverhältnisses
Der Newsletter eines Unternehmens ist Werbung!
Empfänger haben einen allgemeinen Abwehranspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Der Abwehranspruch besteht auch bei E-Mails, die keine Werbung sind!
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG und auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) besagen:
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung Ausschlaggebend:
In einem Verfahren 2009 wurde vom BGH ein Streitwert von 6.000 € festgelegt.
Gleichzeitig stellte der BGH fest, dass auch das erstmalige Versenden einer Werbe-E-Mail rechtswidrig ist.
Laut LG Lübeck liegt der Streitwert bei bis zu 12.500 €
www.damm-legal.de/lg-lubeck-streitwert-von-bis-zu-1250000-eur-bei-spam-werbemails
www.damm-legal.de/uebersicht-gerichtliche-streitwerte-bei-abwehr-unerwuenschter-werbe-e-mails-spam
Der Empfänger muss seine Einwilligung erteilt haben (Opt-In)
Die Einwilligung…
Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen kann ein Unternehmen für den Absatz eigener, ähnlicher Waren und Dienstleistungen per E-Mail werben, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden einzuholen, bis die weitere Nutzung untersagt wird.
Passiver Opt-Out
§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG gilt das Schriftformerfordernis
elektronisch: Confirmed Opt-In
elektronisch: Double Opt-In
elektronisch: Passive Opt-Out
analog: Unterschrift (Postkarte, Brief, Telefax)
Die Beweislast liegt auf Seiten des Versenders!
enthält keine Werbung
enthält den Wortlaut der Einwilligung
bietet die Möglichkeit der weiteren E-Mail-Zusendung zu widersprechen!
ist kurz und prägnant
steht in Zusammenhang mit dem Text
verschleiert den kommerziellen Charakter der E-Mail nicht
weist keine typischen Spam-Wörter,
Großbuchstaben oder Sonderzeichen auf
ist klar erkennbar
enthält einen Produkt-, Firmen- oder Personennamen
ist jederzeit erreichbar
ist vorhanden
ist vollständig
ist verfügbar (wenn verlinkt)
Es müssen auch handels- und gesellschaftsrechtliche Pflichtangaben berücksichtigt werden. Gilt die E-Mail nach Handels- und Gesellschaftsrecht als Geschäftsbrief, hat sie ein vollständig Impressum zu beinhalten!
Eine Missachtung dieses gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisses ist eine Ordnungswidrigkeit und kann – außer zu einer Abmahnung durch Mitbewerber – auch zur Verhängung eines Bußgeldes führen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 TMG).
Ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nötig / vorhanden?
Wurde die Einwilligung zur personalisierten Statistischen Erhebung eingeholt?